Historische SGV. NRW.

5 / 13

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5
Noten

Die einzelnen Leistungen dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von allen Punktzahlen bewertet werden:

sehr gut (1) = 15 und 14 Punkte
= eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maße entspricht;

gut (2) = 13 bis 11 Punkte
= eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht;

befriedigend (3) = 10 bis 8 Punkte
= eine Leistung, die im allgemeinen den
Anforderungen entspricht;

ausreichend (4) = 7 bis 5 Punkte

= eine Leistung die zwar Mängel aufweist, aber
im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) = 4 bis 2 Punkte

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können;

ungenügend (6) = 1 und 0 Punkte

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 118; geändert durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 26.Juni 1997.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.