Historische SGV. NRW.
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§ 5
Noten
Die einzelnen Leistungen dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von allen Punktzahlen bewertet werden:
sehr gut (1) = 15 und 14 Punkte
= eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maße entspricht;
gut (2) = 13 bis 11 Punkte
= eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht;
befriedigend (3) = 10 bis 8 Punkte
= eine Leistung, die im allgemeinen den
Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = 7 bis 5 Punkte
= eine Leistung die zwar Mängel aufweist, aber
im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = 4 bis 2 Punkte
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können;
ungenügend (6) = 1 und 0 Punkte
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden können.
GV. NW. S. 118; geändert durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NW. 2030. |
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Fn 3 |
GV. NW. ausgegeben am 26.Juni 1997. |
§ 13 neu gefasst durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |