Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6
Vorzeitige Beendigung des Verfahrens

(1) Stellt sich während der Einführungszeit heraus, daß die Beamtin oder der Beamte für den gehobenen technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung nicht geeignet ist, ist die Teilnahme am Verfahren zu beenden. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales entscheidet auf gemeinsamen Vorschlag der Leitung der Einführungsbehörde und der Ausbildungsleitung. Diese legen der Beamtin oder dem Beamten die Gründe für ihren Vorschlag dar und geben Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorschlag ist ausführlich schriftlich zu begründen.

(2) Die Beamtin und der Beamte können die Einführungszeit und den Aufstiegslehrgang jederzeit beendet.

(3) Beamtinnen und Beamte, die von der weiteren Teilnahme am Aufstiegsverfahren ausgeschlossen werden oder sie beenden, verbleiben im mittleren technischen Dienst.

(4) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales entscheidet im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung darüber, ob eine freigewordene Aufstiegsstelle neu besetzt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 118; geändert durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 26.Juni 1997.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.