Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 7
Aufstiegslehrgang

Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistung während der Einführungszeit mindestens mit ausreichend beurteilt wurden und deren Gesamtpunktwert der vier Klausuren mindestens der Note ausreichend entspricht, nehmen im Anschluß an die Einführungszeit an einem dreimonatigen Aufstiegslehrgang teil. Der Aufstiegslehrgang gliedert sich in einen zweimonatigen praktischen und einen einmonatigen theoretischen Teil. Der praktische Teil kann, soweit dies gewünscht wird, bei der Stammdienststelle abgeleistet werden. In diesem Fall nimmt deren Leitung die Aufgaben der Einführungsbehörde wahr. Die Inhalte des Aufstiegslehrganges sind in der Anlage 7 festgelegt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 118; geändert durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 26.Juni 1997.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.