Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 8
Abwesenheit

(1) Urlaub darf während der Einführungslehrgänge (§ 2) sowie während des Aufstiegslehrganges (§ 7) nur im Ausnahmefall durch die Leitung der Einführungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung gewährt werden.

(2) Wenn die Abwesenheitszeiten während der Einführungslehrgänge einen Zeitraum von insgesamt zehn Arbeitstagen überschreitet, darf das Aufstiegsverfahren nur fortgeführt werden, wenn die absolvierten Lehrgänge oder Lehrgangsteile ausreichen, um die nach § 4 Abs. 4 vorgeschriebene Beurteilung vorzunehmen. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Vorschlag der Ausbildungsleitung. Die erfolgreiche Teilnahme an allen Klausuren gemäß § 7 Satz 1 ist als Zulassungsvoraussetzung zum Aufstiegslehrgang verbindlich. Beamtinnen und Beamte, die das Aufstiegsverfahren wegen zu vieler Abwesenheitszeiten nicht fortführen können, sollen vorbehaltlich der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bevorzugt zum nächsten Aufstiegslehrgang zugelassen werden.

(3) Bei Abwesenheitszeiten während des Aufstiegslehrganges entscheidet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Vorschlag der Ausbildungsleitung und der Leitung der Einführungsbehörde, unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs des Aufstiegsverfahrens, über die Fortführung desselben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 118; geändert durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 26.Juni 1997.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.