Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 9
Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß wird vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales berufen. Er führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen". Er führt das kleine Landessiegel.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung als Vorsitz und vier weiteren Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung oder mit der Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst. Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen dem gehobenen technischen Dienst angehören.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.

(4) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte und legt die Prüfungstermine fest.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 118; geändert durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 26.Juni 1997.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.