Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 10
Aufstiegsprüfung

(1) Im Anschluß an den Aufstiegslehrgang ist die Aufstiegsprüfung vor dem Prüfungsausschuß für den gehobenen technischen Dienst der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen als Einzelprüfung abzulegen.

(2) Behinderten sind bei der Prüfung die ihren Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die Ausbildungsleitung sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses hat auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken. Er ist über den Teilnahmewunsch mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem freien Vortrag und einem sich anschließenden Fachgespräch. Der Vortrag soll die Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten. Das Thema des Vortrages bezieht sich auf eines der nachfolgend aufgeführten Fachgebiete. In dem sich anschließenden Fachgespräch werden alle vier Fachgebiete geprüft:

  1. Verwaltungsverfahren;
  2. Technikgestaltung/Arbeitsverfahren;
  3. Chemikalische, physikalische und biologische Belastungen/Beanspruchungen;
  4. Arbeitsgestaltung.

Die Prüfungszeit soll insgesamt 50 Minuten nicht überschreiten. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 30 Minuten.

(5) Der freie Vortrag und die Leistungen des Fachgespräches werden für jedes Fachgebiet von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einem Punktwert nach § 5 bewertet. Aus den Punktwerten wird der Durchschnitt errechnet. Der so ermittelte Gesamtpunktwert wird bis auf die zweite Dezimalstelle festgelegt.

(6) Die Aufstiegsprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Endnote ausreichend abschließt. die Endnote wird gebildet aus dem Gesamtpunktwert der Einführungszeit, dem der mündlichen Prüfung und dem der Klausuren. Der Gesamtpunktwert der Einführungszeit sowie der der mündlichen Prüfung gehen zu jeweils 30 % und der der Klausuren zu 40 % in die Endnote ein. Die Endnote wird aus der bis auf die zweite Dezimalstelle errechneten Punktzahl ohne Berücksichtigung der Stellen hinter dem Komma festgelegt. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses fertigt eine Prüfungsniederschrift nach dem Muster der Anlage 8 und händigt das nach dem Muster der Anlage 9 erstellte Prüfungszeugnis aus.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 118; geändert durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 26.Juni 1997.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.