Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 11
Erkrankung,
Nichtbestehen der Prüfung

(1) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Krankheit oder sonstiger Umstände an der Ablegung der Prüfung gehindert, so ist dies dem Vorsitz des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen. Die Prüfung kann auf Antrag zu einem durch den Vorsitz festzulegenden Termin nachgeholt werden.

(2) Ist die Aufstiegsprüfung nicht bestanden, so kann diese einmal, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wiederholt werden. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung setzt einen schriftlichen Antrag der Beamtin oder des Beamten voraus. Bis zur Wiederholungsprüfung setzt die Beamtin oder der Beamte die praktische Einweisung fort.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 118; geändert durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 26.Juni 1997.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.