Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 3. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 873), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

 

§ 6
Aufstiegsprüfung

(1) Im Anschluß an den Aufstiegslehrgang ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Vorschriften des IV. Teils der StBAPO sind entsprechend anzuwenden, sofern in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Prüfungsausschuß ist mit einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzendem und zwei Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzern zu besetzen.

(3) Die schriftliche Prüfung umfaßt drei Aufgaben aus folgenden Gebieten:

1. Abgabenrecht

2. Einkommensteuer

3. betriebliches Rechnungswesen und Bilanzsteuerrecht.

Für die Bearbeitung jeder Aufgabe stehen vier Stunden zur Verfügung.

(4) Zur mündlichen Prüfung werden Beamte zugelassen, die in mindestens zwei der Aufgaben der schriftlichen Prüfung eine mindestens ausreichende Leistung (5 Punkte) erzielt haben. Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Fächer erstrecken, die im Aufstiegslehrgang unterrichtet wurden. Die Prüfungszeit für jeden Prüfling beträgt durchschnittlich 40 Minuten.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Endpunktzahl 5 erreicht hat. Grundlagen für die Festsetzung der Endpunktzahl sind die Punktzahl der Beurteilung zum Abschluß der Einweisungszeit mit 20%, die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50% sowie die Punktzahl der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 30%. Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote gemäß § 6 Abs. 3 StBAPO.

(6) Hat der Prüfling die Aufstiegsprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, so kann er sie einmal, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wiederholen. Der Beamte setzt bis zur Wiederholungsprüfung die praktische Einweisung fort; an einem neuen Aufstiegslehrgang nimmt er nicht teil.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 560, geändert durch VO v. 29. 6. 1994 (GV. NW. S. 444); Artikel 36 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 1 der VO vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 28. November 2009.

Aufgehoben durch Verordnung vom 3. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 873), in Kraft getreten am 1. Januar  2015.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 12. September 1984.

Fn 5

§ 7 Überschrift geändert und Satz 2 angefügt durch Artikel 36 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; Satz 2 geändert durch Artikel 1 der VO vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 28. November 2009.

Fn 6

§ 1 und § 3 geändert durch Artikel 1 der VO vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 28. November 2009.