Historische SGV. NRW.

 1 / 26

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1 (Fn 6)
Einstellungsvoraussetzungen

Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Bergverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von Schwerbehinderten nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden,

3.

a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt,

b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung,

bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

nachweist,

4. am Tage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Laufbahnverordnung (LVO) (Fn 3) festgelegten Altersgrenzen um mindestens zwei Jahre unterschreitet oder wer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO erfüllt. Sofern ein Bewerber älter ist, darf er nur eingestellt werden, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 350; geändert durch Artikel 37 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 2 Nummer III der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 28. Mai 1985.

Fn 5

§ 26 Überschrift geändert und in Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 37 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 6

§ 1 geändert durch Artikel 2 Nummer III der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.