Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 9
Ausbildungsleiter, Ausbilder und Dozenten

(1) Der Leiter der Einstellungsbehörde bestellt einen Beamten zum Ausbildungsleiter, für die praktische Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsstellen Ausbilder und für den Unterricht Dozenten.

(2) Der Ausbildungsleiter hat die Aufgabe, die praktische Ausbildung in den Ausbildungsstellen und die theoretische Unterweisung in der Einstellungsbehörde zu ordnen und zu überwachen. Als Ausbilder oder Dozenten sind nur Dienstkräfte heranzuziehen, die persönlich sowie fachlich geeignet sind. Sie werden durch den Besuch entsprechender Methodenseminare für die Aufgabe geschult. In regelmäßigen Abständen hat der Ausbildungsleiter die Ausbilder und Dozenten über aktuelle Probleme der Ausbildung zu unterrichten und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken. Soweit die auszubildenden Beamten desselben Zulassungstermins einen Sprecher gewählt haben, soll dieser an den Besprechungen teilnehmen. Durch Veranstaltungen und Zusammenkünfte des Ausbildungsleiters mit den auszubildenden Beamten soll ein Vertrauensverhältnis geschaffen werden.

(3) Der Ausbilder unterweist den Beamten am Arbeitsplatz und leitet ihn an. Er informiert ihn über den Stand seiner Ausbildung, führt zum Schluß der Ausbildung das Beurteilungsgespräch und legt die Beurteilung nach § 12 dem Ausbildungsleiter vor. Waren in dem Abschnitt weitere Dienstkräfte an der Ausbildung beteiligt, hat er diese bei der Beurteilung hinzuzuziehen.

(4) Der Dozent unterweist die Beamten im Unterricht nach den Richtlinien des Lehr- und Stoffverteilungsplans. Die im Unterricht gefertigten Übungsarbeiten sind nach § 12 Abs. 2 zu bewerten, mit dem auszubildenden Beamten zu besprechen und anschließend dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 350; geändert durch Artikel 37 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 2 Nummer III der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 28. Mai 1985.

Fn 5

§ 26 Überschrift geändert und in Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 37 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 6

§ 1 geändert durch Artikel 2 Nummer III der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.