Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 11
Praktische Ausbildung

(1) Der Beamte soll die für seine Laufbahn bedeutsamen Aufgaben und die für ihre Erledigung zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennenlernen. An Hand von Fällen aus der Verwaltungspraxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden.

(2) Der Ablauf der praktischen Ausbildung ergibt sich aus der Anlage 1. Vor Beginn der Ausbildung ist dem Beamten ein Zeitplan auszuhändigen, der auch die Inhalte seiner praktischen Ausbildung enthält. (Anlage 1)

(3) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten darf der Beamte nicht länger als für den Zweck der Ausbildung erforderlich beschäftigt werden.

(4) Je zwei von dem Beamten bearbeitete Vorgänge, die dem üblicherweise von seiner Laufbahn zu bearbeitenden Schwierigkeitsgrad entsprechen müssen, sind von dem Ausbilder zu bewerten, mit dem Beamten zu besprechen und bei der Beurteilung nach § 12 zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 350; geändert durch Artikel 37 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 2 Nummer III der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 28. Mai 1985.

Fn 5

§ 26 Überschrift geändert und in Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 37 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 6

§ 1 geändert durch Artikel 2 Nummer III der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.