Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 12
Beurteilung in der praktischen Ausbildung

(1) Über die praktische Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ist spätestens am letzten Tag der Ausbildung eine Beurteilung (Anlage 2) zu fertigen und zur Ausbildungsakte zu nehmen. (Anlage 2)

(2) Die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden:

sehr gut

(1)

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut

(2)

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend

(3)

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend

(4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(5)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

(6)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(3) Die Ausbildung darf nur fortgesetzt werden, wenn die Beurteilung eines Abschnittes mindestens mit der Note ,,ausreichend" abschließt. Über die Wiederholung eines Ausbildungsabschnittes entscheidet der Leiter der Einstellungsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 350; geändert durch Artikel 37 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 2 Nummer III der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 28. Mai 1985.

Fn 5

§ 26 Überschrift geändert und in Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 37 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 6

§ 1 geändert durch Artikel 2 Nummer III der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.