Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 13
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung.

(2) Der theoretische Unterricht wird nach dem vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr erlassenen Lehr- und Stoffverteilungsplan beim Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen erteilt. Der Unterricht dient der Vermittlung des erforderlichen Wissens sowie der Vertiefung und der Erweiterung der durch die praktische Tätigkeit erworbenen Kenntnisse.

(3) Bei der systematischen Darstellung der Rechtsgrundlagen ist von der Aufgabenstellung des Beamten des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes auszugehen. An Hand von Fällen aus der Verwaltungspraxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden. Der Unterricht soll durch Schaubilder, graphische Darstellungen und sonstiges Anschauungsmaterial ergänzt werden. Das Unterrichtsgespräch ist dem Lehrvortrag vorzuziehen.

(4) Während der Ausbildung sind in den in der Anlage 3 aufgeführten Fächern 13 Übungsarbeiten anzufertigen (Anlage 3)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 350; geändert durch Artikel 37 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 2 Nummer III der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 28. Mai 1985.

Fn 5

§ 26 Überschrift geändert und in Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 37 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 6

§ 1 geändert durch Artikel 2 Nummer III der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.