Historische SGV. NRW.

8 / 35

Aufgehoben durch VO vom 17. Juni 2011 (GV. NRW. S. 292), in Kraft getreten am 1. Juli 2011.

 

§ 8 (Fn 6)
Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

I

Pädagogische Ausbildung

6 Monate

II

Schulpraktische Ausbildung

6 Monate

III

Recht und Verwaltung

6 Monate

IV

Wahlbereich

6 Monate

(2) Die Ausbildung wird wie folgt durchgeführt:

1. Ausbildungsabschnitt I

Ausbildungsstelle ist das Landesinstitut für Landwirtschaftspädagogik. Die Ausbildung dient der Vermittlung erziehungswissenschaftlicher Grundlagen, der theoretischen Fundierung der schulpraktischen Ausbildung, beruflichen Weiterbildung und Beratung insbesondere in folgenden Bereichen:

- Unterricht in seinem didaktischen und fachwissenschaftlichen Verständnis sowie Erprobung und Förderung des Referendars zu unterrichten, zu beurteilen und zu beraten

- pädagogisches Verständnis von Erziehung und Bildung

- Psychologie des Lernens und der Entwicklung der Schüler

- gesellschaftliche und soziale Rahmenbedingungen von Unterricht, Erziehung und Weiterbildung

- Schule als Institution einschließlich ihrer rechtlichen Grundlagen

- berufsbezogene Weiterbildung

- Umwelterziehung

- Informations- und Kommunikationstechniken

Praktische Unterrichtsübungen sind Bestandteil des Ausbildungsabschnittes.

2. Ausbildungsabschnitt II

Ausbildungsstellen sind berufliche Schulen mit agrarwirtschaftlicher Fachrichtung in der jeweiligen Ausbildungsrichtung des Referendars.

Der Ausbildungsabschnitt dient der schulpraktischen Ausbildung. Der Ausbildungsunterricht besteht aus Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und selbständigem Unterricht des Referendars nach Möglichkeit in verschiedenen Schulformen und Jahrgangsstufen. Nach einer Einführungszeit, in der Hospitationen und Unterricht unter Anleitung überwiegen, soll dem Referendar Gelegenheit zu weitgehend selbständigem Unterricht gegeben werden, sobald der Ausbildungsstand dies zuläßt. Der Ausbildungsunterricht soll zwölf Wochenstunden umfassen.

Der Leiter des Landesinstituts oder ein von ihm beauftragter Fachleiter müssen sich durch Unterrichtsbesuche über den Leistungsstand des Referendars informieren und ihn beraten. Darüber hinaus werden vom Landesinstitut pädagogische Arbeitstagungen an Ausbildungsschulen veranstaltet. Während dieser Tagungen hat jeder Referendar vor Mitgliedern seines Kurses sowie vor den beteiligten Mentoren Unterrichtsversuche durchzuführen. Diese Unterrichtsversuche dienen nicht der Leistungsbeurteilung; sie sind Gegenstand gemeinsamer Analyse und Kritik.

Der Referendar hat mindestens neun Unterrichtsentwürfe vorzulegen und eine pädagogische Ausarbeitung anzufertigen, in der Möglichkeiten neuzeitlicher Unterrichtsgestaltung an Teilbereichen seines Unterrichts untersucht und dargestellt werden.

Der Referendar gehört für die Dauer der Tätigkeit an einer Ausbildungsschule dem Lehrerkollegium dieser Schule an. Er soll an den Sitzungen der Mitwirkungsorgane, an Schülerprüfungen und an den übrigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen. Veranstaltungen des Landesinstituts haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor Veranstaltungen der Ausbildungsschule.

3. Ausbildungsabschnitt III

Ausbildungsstellen sind das Landesinstitut für Landwirtschaftspädagogik, die Kreisstellen der Landwirtschaftskammer und sonstige geeignete Dienststellen.

Im Landesinstitut für Landwirtschaftspädagogik erhält der Referendar zunächst für drei Monate (Teilabschnitt III/1) eine Einführung in

- allgemeines Verwaltungsrecht

- Agrarrecht oder Lebensmittelrecht

- Rechtsgrundlagen der Raumordnung, der Landesplanung und des Umweltschutzes

- Bildungsrecht

- Beamten- und Haushaltsrecht

- Arbeits- und Sozialrecht

- Arbeits- und Führungstechniken der Verwaltung

- weitere ausgewählte Rechtsgebiete, insbesondere Agrarumweltrecht

- Agrar- und Umweltpolitik einschließlich öffentliche Förderungsmaßnahmen

Die restlichen drei Monate (Teilabschnitt III/2) dienen der Anwendung der vermittelten Kenntnisse und der praktischen Ausbildung bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer und sonstigen geeigneten Dienststellen. Jeder Referendar hat im Teilabschnitt III/2 drei Vorgänge unterschiedlicher Sachgebiete in Form eines Gutachtens schriftlich zu bearbeiten und an die Ausbildungsbehörde abzuliefern.

4. Ausbildungsabschnitt IV

Ausbildungsstellen sind in der Regel Dienststellen und Einrichtungen der Landwirtschaftskammer.

Dieser Ausbildungsabschnitt dient der vertieften Ausbildung in einem vom Referendar gewählten Schwerpunkt. Gegenstand der Ausbildung sind neben den fachlichen, rechtlichen, verwaltungsmäßigen sowie umweltrelevanten Grundlagen des Ausbildungsschwerpunktes die Organisation, die Methoden und die Techniken der beruflichen Weiterbildung und der Beratung.

Es stehen folgende Ausbildungsschwerpunkte zur Wahl:

1. Acker- und Pflanzenbau

2. Tierzucht und Tierhaltung

3. Betriebswirtschaft

4. Gartenbau (getrennt nach den Sparten Obstbau, Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenbau, Garten- und Landschaftsbau, Baumschulwesen, Friedhofsgärtnerei)

5. Hauswirtschaft, Ernährung und Verbraucherfragen.

Andere geeignete Ausbildungsschwerpunkte und Ausbildungsstellen können in Einzelfällen von der Ausbildungsbehörde mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zugelassen werden. Referendare des Ausbildungsschwerpunktes Betriebswirtschaft erhalten eine Einführung in Teilbereiche der produktionstechnischen Beratung. Die Referendare der übrigen Ausbildungsschwerpunkte erhalten neben ihrer eigentlichen Schwerpunktausbildung eine Einführung in die ökonomische und sozial-ökonomische Beratung.

Referendare des Ausbildungsschwerpunktes Betriebswirtschaft haben eine produktionstechnische Beratungsaufgabe, Referendare der übrigen Ausbildungsschwerpunkte eine betriebswirtschaftliche oder sozial-ökonomische Beratungsaufgabe zu lösen und schriftlich auszuarbeiten. Jeder Referendar hat zudem eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme sowie zwei Beratungen im Rahmen des jeweiligen Schwerpunktes schriftlich auszuarbeiten und durchzuführen.

(3) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte ergibt sich aus Absatz 1. Bei dem Einstellungstermin 1. Oktober liegt Ausbildungsabschnitt III vor Ausbildungsabschnitt I. Der Ausbildungsabschnitt I muß vor Ausbildungsabschnitt II liegen. Den auf Ausbildungsabschnitt II folgenden Ausbildungsabschnitt darf der Referendar nur ableisten, wenn er die pädagogische Fachprüfung bestanden hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 329, geändert durch VO v. 25.9.2002 (GV. NRW. S. 484); Artikel 38 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 24 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; VO v. 30.10.2006 (GV. NRW. S. 526), in Kraft getreten am 25. November 2006; VO v. 6.8.2007 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 8. November 2007; Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 11. November 2008.

Aufgehoben durch VO vom 17. Juni 2011 (GV. NRW. S. 292), in Kraft getreten am 1. Juli 2011.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 223.

Fn 4

§ 33 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 3 geändert durch VO v. 25.9.2002 (GV. NRW. S. 484); in Kraft getreten am 19. Oktober 2002.

Fn 6

§ 8 zuletzt geändert durch Artikel 38 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 7

§ 35 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 11. November 2008.

Fn 8

§ 4 zuletzt geändert durch VO v. 6.8.2007 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 8. November 2007.

Fn 9

§ 13 zuletzt geändert durch VO v. 6.8.2007 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 8. November 2007.

Fn 10

Überschrift geändert durch VO v. 30.10.2006 (GV. NRW. S. 526), in Kraft getreten am 25. November 2006.

Fn 11

§§ 1, 2, 7, 14 und 34 geändert durch VO v. 30.10.2006 (GV. NRW. S. 526), in Kraft getreten am 25. November 2006.

Fn 12

§ 15, § 17, § 21 und § 32 geändert durch VO v. 6.8.2007 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 8. November 2007.