Historische SGV. NRW.

21 / 35

Aufgehoben durch VO vom 17. Juni 2011 (GV. NRW. S. 292), in Kraft getreten am 1. Juli 2011.

 

§ 21 (Fn 12)
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Hausarbeit hat der Referendar vor Beendigung des Ausbildungsabschnitts IV anzufertigen und binnen vier Wochen nach Erhalt der Aufgabe in Maschinenschrift dem Leiter seiner Ausbildungsstelle abzuliefern. Der Nachweis für die fristgerechte Ablieferung der Hausarbeit wird durch Eingangsvermerk oder bei Übersendung durch die Post durch das Datum des Poststempels erbracht. Bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann die Frist bis zu zwei Wochen verlängert werden. Der Referendar hat in diesem Falle unverzüglich einen Antrag über den Leiter seiner Ausbildungsstelle, der dazu Stellung nimmt, an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Bei längerer Dauer von Hinderungsgründen ist dem Referendar ersatzweise eine neue Aufgabe zu stellen.

(2) Die Aufgabe für die Hausarbeit ist aus zwei Vorschlägen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auszuwählen, die von dem Referendar im Benehmen mit dem Leiter der Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts IV rechtzeitig einzureichen sind. Ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu stellen, wird diese aus zwei entsprechend neu vorzuschlagenden Aufgaben ausgewählt. Eine dem Referendar bereits einmal gestellte Aufgabe darf dabei nicht erneut vorgeschlagen werden.

(3) Der Referendar hat schriftlich zu versichern, daß er die Hausarbeit selbständig verfaßt, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt und die Stellen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinne nach entnommen worden sind, unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht hat.

(4) Die Aufsichtsarbeiten sind nach Beendigung des letzten Ausbildungsabschnitts möglichst an zwei aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht zu schreiben. Für jede Aufsichtsarbeit stehen fünf Stunden zur Verfügung.

(5) Für die Aufsichtsarbeiten sind je zwei Aufgaben aus folgenden Prüfungsgebieten zur Wahl zu stellen:

Prüfungsgebiet I:

Allgemeines Verwaltungsrecht sowie Agrarrecht oder Lebensmittelrecht,

Prüfungsgebiet II:

Agrarpolitik, Umweltfragen, Verbraucherfragen, Beratung, berufliche Weiterbildung.

(6) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten wählt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen des Landesinstituts für Landwirtschaftspädagogik aus. Er bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel sowie Termin und Ort für die Aufsichtsarbeiten.

(7) Der Aufsichtsführende übergibt die Aufgabe dem Referendar, nachdem er sie in dessen Anwesenheit dem versiegelten Umschlag entnommen hat. Die abgegebene Aufgabe leitet der Aufsichtsführende mit der Prüfungsniederschrift umgehend dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in einem verschlossenen Umschlag zu.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 329, geändert durch VO v. 25.9.2002 (GV. NRW. S. 484); Artikel 38 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 24 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; VO v. 30.10.2006 (GV. NRW. S. 526), in Kraft getreten am 25. November 2006; VO v. 6.8.2007 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 8. November 2007; Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 11. November 2008.

Aufgehoben durch VO vom 17. Juni 2011 (GV. NRW. S. 292), in Kraft getreten am 1. Juli 2011.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 223.

Fn 4

§ 33 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 3 geändert durch VO v. 25.9.2002 (GV. NRW. S. 484); in Kraft getreten am 19. Oktober 2002.

Fn 6

§ 8 zuletzt geändert durch Artikel 38 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 7

§ 35 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 11. November 2008.

Fn 8

§ 4 zuletzt geändert durch VO v. 6.8.2007 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 8. November 2007.

Fn 9

§ 13 zuletzt geändert durch VO v. 6.8.2007 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 8. November 2007.

Fn 10

Überschrift geändert durch VO v. 30.10.2006 (GV. NRW. S. 526), in Kraft getreten am 25. November 2006.

Fn 11

§§ 1, 2, 7, 14 und 34 geändert durch VO v. 30.10.2006 (GV. NRW. S. 526), in Kraft getreten am 25. November 2006.

Fn 12

§ 15, § 17, § 21 und § 32 geändert durch VO v. 6.8.2007 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 8. November 2007.