Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

 

§ 2 (Fn 5)
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind innerhalb von sechs Monaten nach Bestehen der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 geforderten Prüfung beim Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen einzureichen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2. eine Abschrift oder Kopie der Geburtsurkunde oder des Geburtsscheines, von verheirateten Bewerbern auch die Heiratsurkunde, bei in eingetragener Partnerschaft lebenden Bewerberinnen und Bewerbern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde,

3. eine Abschrift oder Kopie des Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt oder der entsprechende Nachweis der Hochschulreife,

4. die Bescheinigung eines Oberbergamts über den ordnungsgemäßen Abschluß der Ausbildung als Bergbaubeflissener,

5. eine Abschrift oder Kopie des Zeugnisses über die Diplom-Vorprüfung,

6. eine Abschrift oder Kopie des Zeugnisses über die Diplom-Hauptprüfung,

7. eine Abschrift oder Kopie der Urkunde über die Verleihung des Grades eines Diplom-Ingenieurs in der Fachrichtung Bergbau.

Auf Anforderung sind ferner vorzulegen:

8. eine Erklärung des Bewerbers, ob er vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

9. zwei Lichtbilder (4 u 6 cm) aus neuester Zeit,

10. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

11. ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und aus dem hervorgeht, daß der Bewerber von körperlichen Gebrechen, Fehlern der Sinnesorgane und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten soweit frei ist, daß er für den höheren bergtechnischen Dienst geeignet ist,

12. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht älter als sechs Monate sein darf.

(3) Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie kann abweichend von Absatz 1 eine spätere Bewerbung zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 630; geändert durch Artikel 42 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 29 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 28 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 29 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 42 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 29 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.