Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

 

§ 5
Begriffe und Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und die Prüfung. Die Ausbildung dauert 24 Monate. Die Prüfung schließt unmittelbar an die Ausbildung an.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus besonderem Grund bis zu einem Jahr verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet der Präsident des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen. Eine Verlängerung um mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.

(3) Auf den Vorbereitungsdienstkönnen

1. Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der Diplom-Hauptprüfung ist, und

2. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen der Diplom-Hauptprüfung ausgeübt wurde und geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Es sind mindestens ein Jahr und acht Monate als Vorbereitungsdienst zu leisten.

Über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst entscheidet der Präsident des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen. Eine Anrechnung über drei Monate bedarf der Zustimmung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 630; geändert durch Artikel 42 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 29 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 28 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 29 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 42 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 29 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.