Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

 

§ 9
Gliederung

(1) Der Bergreferendar wird ausgebildet:

1. sechs Monate im technischen Betrieb eines Bergwerksunternehmens als verantwortliche Person,

2. zwei Monate im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung eines Bergwerksunternehmens,

3. sechs Monate beim Bergamt,

4. einen Monat während der Reisezeit,

5. neun Monate beim Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Bergreferendar wird während der in Absatz 1 genannten Ausbildungsabschnitte in mehreren Seminaren über Organisation und Führungsaufbau von Unternehmen und Behörden, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz, Rhetorik, Kosten-, Finanzierungs- und Bilanzfragen sowie elektronische Datenverarbeitung ausgebildet.

(3) Das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist.

(4) Das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen kann den Bergreferendar im Interesse seiner Ausbildung vorübergehend einem anderen Oberbergamt mit dessen Zustimmung überweisen.

(5) Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht, so verlängert der Präsident des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnittes angemessen. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 630; geändert durch Artikel 42 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 29 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 28 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 29 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 42 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 29 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.