Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

 

§ 14
Ausbildung beim Landesoberbergamt
Nordrhein-Westfalen

(1) Während der Ausbildung beim Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen soll der Bergreferendar möglichst in allen Dezernaten beschäftigt werden. Die Ausbildung wird durch eine theoretische Unterweisung ergänzt, die sich auf die in § 22 Abs. 1 aufgeführten Gebiete erstreckt.

(2) Der Bergreferendar ist zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, dabei auch zu einer umfangreicheren schriftlichen Ausarbeitung heranzuziehen. Er ist zur Teilnahme an seminaristischen Übungen und Arbeitsgemeinschaften sowie zu Übungsklausuren verpflichtet.

(3) Die Dauer der Ausbildung in den einzelnen Dezernaten, die Durchführung der theoretischen Unterweisung und die Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren richten sich nach einem vom Ausbildungsleiter aufzustellenden Plan.

(4) Während der Ausbildung hat der Bergreferendar an einem Seminar von zwei Wochen Dauer teilzunehmen, in dem die wichtigsten Gegenstände der Ausbildung auf dem Gebiet der Bergaufsicht zusammengefaßt behandelt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 630; geändert durch Artikel 42 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 29 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 28 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 29 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 42 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 29 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.