Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

 

§ 19
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit und drei Aufsichtsarbeiten. Die Prüfung beginnt mit der häuslichen Prüfungsarbeit. Ihr folgen die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten und setzt die Prüfungstermine fest.

(3) Körperbehinderten Bergreferendaren sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Ist der Bergreferendar durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so hat er dies in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen.

(5) Der Bergreferendar kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfung abbrechen.

(6) Bricht der Bergreferendar aus den in Absatz 4 und 5 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird sie an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist vom Prüfungsausschuß zu entscheiden, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(7) Schriftliche Aufsichtsarbeiten, zu denen der Bergreferendar ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit ,,ungenügend" bewertet. Erscheint der Bergreferendar ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Entschuldigung von der Prüfung zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(8) Der Bergreferendar, der während der Prüfung eine Täuschung versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, ist vom aufsichtsführenden Beamten oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Der aufsichtsführende Beamte kann den Bergreferendar in schweren Fällen von der Fortsetzung einer Arbeit ausschließen.

(9) Über die endgültigen Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er bewertet die vorliegende Arbeit in der Regel mit der Note ,,ungenügend" und der Punktzahl 0. In besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 und 3 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 630; geändert durch Artikel 42 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 29 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 28 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 29 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 42 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 29 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.