Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

 

§ 22
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. Bergtechnik und Gesundheitsschutz;

2. Verfahrenstechnik und Umweltschutz im Bergbau;

3. Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht;

soweit für die Bergaufsicht von Bedeutung:

Arbeitsschutzrecht, Umweltschutzrecht, Sprengstoffrecht, Wasserrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht;

4. Bergwirtschaft;

Kosten-, Finanzierungs- und Bilanzierungsfragen;

Organisation von Wirtschaftsunternehmen und Behörden;

Grundzüge des staatlichen Haushaltswesens.

(2) Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag von höchstens zehn Minuten aus den Akten zu verbinden, die dem Bergreferendar am dritten Arbeitstage vor dem Prüfungstage zu übergeben sind. Der Bergreferendar hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten.

(3) Die Prüfung eines Bergreferendars soll in der Regel nicht länger als 75 Minuten dauern. Mehr als vier Bergreferendare sollen nicht gleichzeitig geprüft werden.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung als Zuhörer anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dies in besonderen Fällen auch anderen dienstlich interessierten Personen gestatten; er hat hierbei auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken. Er kann ferner einen Beamten zur Anfertigung der Prüfungsniederschrift hinzuziehen. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Beratung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 630; geändert durch Artikel 42 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 29 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 28 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 29 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 42 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 29 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.