Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

 

§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen
und Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt das Gesamtergebnis fest.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses als Berichterstatter und Mitberichterstatter zu beurteilen und mit einem Bewertungsvorschlag zu versehen. Die Leistungen in den in § 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und § 22 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsgebieten werden mit je einer Einzelnote bewertet.

(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut (1)

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

= 15-14 Punkte

gut (2)

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

= 13-11 Punkte

befriedigend (3)

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

= 10-8 Punkte

ausreichend (4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht

= 7-5 Punkte

mangelhaft (5)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

= 4-2 Punkte

ungenügend (6)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

= 1-0 Punkte

(4) Das Gesamtergebnis wird aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung sowie aus der Ausbildungsnote (§ 18 Abs. 2) gebildet. Dabei zählen die häusliche Prüfungsarbeit doppelt und die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Ausbildungsnote jeweils einfach. Die Summe aller Einzelnoten, geteilt durch 11, ergibt die Gesamtnote.

(5) Bei der Ermittlung von Durchschnittsnoten einschließlich der Gesamtnote und von Punktwerten aus den Punktzahlen bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluß des Rechenganges ergeben, unberücksichtigt.

(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens ,,ausreichend" ist; sie ist nicht bestanden, wenn das Gesamtergebnis oder mehr als drei Einzelnoten schlechter als ,,ausreichend" sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 630; geändert durch Artikel 42 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 29 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 28 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 29 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 42 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 29 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.