Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 27
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

(1) Wer das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen versucht, oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, oder sich bei den schriftlichen Arbeiten anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient hat, kann von dem Aufsichtsführenden bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der weiteren Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden.

(2) Über weitere Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Anwärters. Er kann je nach Schwere der Verfehlung

a) Prüfungsleistungen, auf die sich die Täuschung oder der Verstoß gegen die Ordnung bezieht, für ,,ungenügend" erklären,

b) dem Anwärter die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegen oder

c) den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Hat der Anwärter bei der Prüfung getäuscht und wird dies erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 206, geändert durch VO v. 13.1.1998 (GV. NW. S. 204), in Kraft getreten am 9. April 1998; geändert durch Artikel 43 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 4 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009; Artikel 6 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 29 geändert durch VO v. 13.1.1998 (GV. NW. S. 204), in Kraft getreten am 9. April 1998.

Fn 4

§ 32 neu gefasst durch Artikel 43 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 4 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009.

Fn 5

§ 8 geändert durch Artikel 6 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.