Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Vorabquoten für die Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen

(1) In einem Auswahlverfahren zur Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen sind bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für:

1. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,

2. Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben,

3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,

4. Bewerberinnen und Bewerber nach § 4 Absatz 1.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Quoten sind von den festgesetzten Studienplätzen jeweils vorweg 2 Prozent abzuziehen für Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns noch minderjährig sein werden und deren Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen oder kreisfreien Städten ist. Die Plätze in der Quote werden nach dem Grad der Qualifikation vergeben. Die Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten erfolgt durch Rechtsverordnung des Ministeriums.

(3) Je gebildeter Quote nach den Absätzen 1 und 2 ist mindestens ein Studienplatz zur Verfügung zu stellen. Daneben kann bestimmt werden, dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 Nummer 4 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 und 2 werden nach § 9 vergeben.

(4) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.

(5) Wer den Quoten nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach § 9 zugelassen werden.

(6) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 und des Absatzes 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. November 2019 (GV. NRW. S. 830); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 2

§ 11 Absatz 1 und 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.