Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S. 335), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

 

§ 7 a (Fn 10)
Gleitende Arbeitszeit

(1) Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in der Weise geregelt werden, dass der Beamte Dienstbeginn und Dienstende innerhalb eines Zeitraumes von 7.00 Uhr bis 19.30 Uhr selbst bestimmt (gleitende Arbeitszeit); bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses kann bei den den obersten Dienstbehörden nachgeordneten Dienststellen als Dienstbeginn 6.30 Uhr vereinbart werden. Die Kernarbeitszeit (Mindestanwesenheitszeit) muß mindestens 5 Stunden pro Arbeitstag betragen. Die Kernarbeitszeit umfaßt bei Landesbehörden - abgesehen von einer Ruhepause, die die Pausenzeit von einer halben Stunde nach § 6 unter Anrechnung auf das persönliche Zeitkonto um höchstens eine Stunde übersteigen darf und um 14.00 Uhr beendet sein muß - am Montag und Dienstag die Zeit von 9.00 bis 15.30 Uhr, von Mittwoch bis Freitag die Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr. Bei den den obersten Dienstbehörden nachgeordneten Dienststellen ist auch eine Kernarbeitszeit montags und dienstags 8.30 bis 15.00 Uhr, mittwochs bis freitags 8.30 bis 14.30 Uhr oder eine geteilte Kernarbeitszeit zulässig, die mindestens die Zeit von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 15.00 Uhr umfassen muß. In Dienststellen mit Publikumsverkehr oder Teilen solcher Dienststellen muß die Kernarbeitszeit - gegebenenfalls abweichend von Satz 3 oder 4 - so festgelegt werden, daß sie die Sprechstunden erfaßt. Die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes während der in § 7 genannten Dienststunden muß gewährleistet sein.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann angeordnet werden, daß einzelne Beamte oder Gruppen von Beamten

1. allgemein oder im Einzelfall dauernd oder vorübergehend von der Inanspruchnahme der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen werden,

2. vorübergehend innerhalb der Gleitzeit Dienst zu leisten haben.

(3) Unter- und Überschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitschuld, Zeitguthaben) sollen innerhalb des Kalendermonats ausgeglichen werden. Ist ein Ausgleich nicht möglich, so sind bei einem Zeitguthaben bis zu 20 Stunden, bei einer Zeitschuld die gesamten Fehlzeiten in den folgenden Monat zu übertragen; die Fehlzeiten dürfen 10 Stunden nicht überschreiten. Das übertragbare Zeitguthaben erhöht sich in dem Umfang, in dem nach Absatz 2 Nr. 2 Dienst angeordnet worden ist. Die Kernarbeitszeit darf viermal im Monat bis zu jeweils einem halben Tag (Vormittag oder Nachmittag) oder einmal im Monat bis zu jeweils einem ganzen Tag und zwei halben Tagen (Vormittag oder Nachmittag) oder zweimal im Monat bis zu jeweils einem ganzen Tag für einen Ausgleich in Anspruch genommen werden; innerhalb des in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Berechnungszeitraums dürfen insgesamt nicht mehr als zwölf ganze Tage in Anspruch genommen werden; Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 85 a Abs. 1 Buchstabe a LBG soll, sofern das zu betreuende Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, von den Regelungen zur Inanspruchnahme der Kernarbeitszeit (Satz 4) abgewichen werden; bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses kann von den Regelungen zur Übertragbarkeit von Zeitguthaben (Satz 2) und zur Inanspruchnahme der Kernarbeitszeit (Satz 4) abgewichen werden.

(3a) Die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß einzelne ihrer Beamten oder Gruppen von Beamten

1. während der sitzungsfreien Zeiten des Landtages und der Landesregierung ein übertragbares Zeitguthaben nicht erwerben und ein außerhalb der sitzungsfreien Zeiten des Landtages und der Landesregierung erworbenes Zeitguthaben bis zu 35 Stunden in den folgenden Monat übertragen dürfen,

2. an bestimmten Tagen der Woche wegen der Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung oder außerhalb der sitzungsfreien Zeiten des Landtages die Kernarbeitszeit für einen Ausgleich nicht in Anspruch nehmen dürfen und abweichend von Absatz 1 Satz 6 die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr gewährleisten müssen.

(4) Für die Ermittlung der Arbeitszeit sind Zeiterfassungsgeräte zu verwenden, die der Beamte beim Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes zu bedienen hat. Eine personenbezogene Auswertung der hierbei erfaßten Daten darf nur zum Zwecke der Ermittlung und zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit erfolgen. Die mit Hilfe des Zeiterfassungsgerätes erfaßten und ermittelten personenbezogenen Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen gegen unzulässige Verarbeitung und Nutzung sowie gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Die Daten sind nach Auswertung zu sperren und nach Ablauf von spätestens 6 Monaten zu löschen. Sofern die Eigenart des Dienstesder Verwendung von Zeiterfassungsgeräten entgegensteht oder ihr Einsatz wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen ist, kann der Nachweis der geleisteten täglichen Arbeitszeit mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde ausnahmsweise in anderer Weise erbracht werden. Die Sätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

(5) Ganztägige Abwesenheit wegen Urlaub, Krankheit, Kur, höherer Gewalt, Dienstbefreiung, Dienstreise oder Dienstgang gilt als Anwesenheit der Stunden, die an diesem Tag nach § 7 zu leisten gewesen wären. Nicht ganztägige Abwesenheit aus den genannten Gründen und wegen eines Arztbesuches gilt als Anwesenheit mit ihrer tatsächlichen Dauer, jedoch nur innerhalb der Regelarbeitszeit im Sinne des § 7. Darüber hinaus werden bei Dienstreisen oder Dienstgängen Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäftes, die über das an diesem Tag nach § 7 maßgebliche Dienstende hinausgehen, bis höchstens 19.30 Uhr als Anwesenheit berücksichtigt. Überschreiten bei Dienstreisen die Reisezeiten, die über die an dem jeweiligen Tag anrechenbare Arbeitszeit hinausgehen, insgesamt zehn Stunden im Monat, so wird die Hälfte dieser Zeit als Anwesenheit berücksichtigt.

(6) Zur Erledigung von unaufschiebbaren persönlichen Angelegenheiten kann, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, nach pflichtgemäßem Ermessen Dienstbefreiung für Zeiten innerhalb der Kernarbeitszeit gewährt werden, wenn die Erledigung nicht außerhalb der Kernarbeitszeit möglich ist.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Teilzeitbeschäftigte (§§ 78 b, 78 c, 78 d und 85 a LBG) entsprechend mit der Maßgabe, daß an den Tagen, an denen diese Beamten Dienst zu leisten haben, mindestens eine ununterbrochene dreistündige Arbeitszeit in der Regel während der Kernarbeitszeit einzuhalten ist.

(8) Die oberste Dienstbehörde kann für Dienststellen, denen neben Beamten des Landes auch Beschäftigte anderer Dienstherren angehören, abweichende Regelungen festlegen.

(9) Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können nach den örtlichen Erfordernissen abweichende Regelungen treffen.

(10) Für Hochschulen und bibliothekarische Zentraleinrichtungen kann die oberste Dienstbehörde abweichende Regelungen zulassen. Für den Bereich der Hochschulen kann die Entscheidung auf die Dienststellenleiter delegiert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 15, geändert durch 10. VO v. 24. 1. 1989 (GV. NW. S. 69), 11. VO v. 12. 3. 1991 (GV. NW. S. 179), 28. 3. 1995 (GV. NW. S. 292), 30. 7. 1996 (GV. NW. S. 244), 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); Art. I der VO v. 18.2.2003 (GV. NRW. S. 74) in Kraft getreten mit Wirkung vom 14.1.2003; Art. 4 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814), in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S. 335), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 1 Abs. 2 zuletzt geändert durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am 1. März 2000.

Fn 4

§ 2 zuletzt geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 5

§ 10 Abs. 1 geändert durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am 1. März 2000.

Fn 6

§ 2 a gestrichen durch Art. I der VO v. 18.2.2003 (GV. NRW. S. 74); in Kraft getreten mit Wirkung vom 14.1.2003.

Fn 7

§ 5 zuletzt geändert durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am 1. März 2000.

Fn 8

§ 6 zuletzt geändert durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am 1. März 2000.

Fn 9

§ 7 zuletzt geändert durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am 1. März 2000.

Fn 10

§ 7 a zuletzt geändert durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am 1. März 2000.

Fn 11

§ 13 eingefügt durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am 1. März 2000.

Fn 12

§ 8 Abs. 1 zuletzt geändert durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am 1. März 2000.

Fn 13

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1962. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 14

§ 16 angefügt durch Art. 4 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814), in Kraft getreten am 1. Januar 2004.