Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 28 (Fn 2)
Personal
(1) Als pädagogische Kräfte in den Tageseinrichtungen sollen sozialpädagogische oder weitere Fachkräfte und Ergänzungskräfte im Sinne der Personalverordnung eingesetzt werden. Die pädagogische Arbeit muss vom Einsatz sozialpädagogischer Fachkräfte geprägt sein. Während der Betreuungszeiten sollen den Gruppen regelmäßig zwei pädagogische Kräfte zugeordnet sein. In den Gruppenformen I und II sollen diese in der Regel sozialpädagogische und weitere Fachkräfte, in der Gruppenform III mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft und eine Ergänzungskraft im Sinne der Personalverordnung sein. Im Rahmen der Personalbemessung auf der Grundlage der in der Anlage zu § 33 Absatz 1 ausgewiesenen Gesamtstundenzahl hat der Träger sicherzustellen, dass auch in Ausfallzeiten die Besetzung nach den Sätzen 3 und 4 erfüllt werden kann.
(2) Die Zahl der Kinder pro Gruppe und der Personaleinsatz haben sich an den Vorgaben der Anlage zu § 33 zu orientieren. Eine Überschreitung der in der Anlage zu § 33 Absatz 1 genannten Zahl der Kinder pro Gruppe soll nicht mehr als zwei Kinder betragen, die zur Betreuung erforderlichen Personalkraftstunden sollen vorgehalten werden. Eine nicht nur vorübergehende Überschreitung ohne Anpassung des Personalschlüssels ist dem Jugendamt und dem Landesjugendamt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Das Kindpauschalenbudget ermöglicht die in der Anlage je Gruppenform ausgewiesene Leitungszeit im Umfang von § 29 Absatz 2, die Besetzung nach Absatz 1 einschließlich der ausgewiesenen Mindeststundenzahl für sozialpädagogische und weitere Fachkräfte im Sinne der Personalverordnung, in Gruppen, in denen Kinder unter drei Jahren betreut werden, zusätzliche Personalkraftstunden für Ergänzungskräfte im Sinne der Personalverordnung, eine Verfügungszeit von mindestens zehn Prozent der Betreuungszeit pro Gruppe für Aufgaben nach Absatz 4 und die Finanzierung sonstiger Personalkosten. Das Kindpauschalenbudget ist hinsichtlich der vorgesehenen Gesamtpersonalkraftstundenzahl nach Maßgabe von Satz 1 einzusetzen.
(4) Die Finanzierung aus dem Kindpauschalenbudget sichert auch Personalkraftstunden für die individuelle Vor- und Nachbereitungszeit, einschließlich Bildungs- und Entwicklungsdokumentationen, für die Erziehungspartnerschaft mit den Eltern, für die Praxisanleitung und für Kooperationen mit Frühförderung, Kindertagespflege, Schule und in den Sozialraum, für die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Fachberatungen und Qualifikationsmaßnahmen.
(5) Für die bestmögliche Förderung der Kinder, zur Erweiterung des Handlungsspielraums in den Einrichtungen und der Perspektiven auf das einzelne Kind kann sich das pädagogische Personal in Tageseinrichtungen für Kinder, vor allem in Familienzentren und plusKITAs, aus multiprofessionellen Teams zusammensetzen, bei denen sich die Fähigkeiten und Kenntnisse der Teammitglieder ergänzen. Dies setzt voraus, dass die Standards an die Besetzung der Personalkraftstunden nach den Absätzen 1 bis 3 und der Anlage zu § 33 Absatz 1 eingehalten werden.
In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 22 Absatz 2, § 28 Absatz 1 und 3, § 32 Absatz 3, § 46 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022. |