Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 54
Verwaltungsverfahren und Verordnungsermächtigungen, Vereinbarungen
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Fortschreibungsrate nach § 37 Absatz 2 festzusetzen, sowie das Verhältnis von Personal- zu Sachkosten gemäß § 37 Absatz 3 neu festzulegen, wenn eine Anpassung im Zuge der Überprüfung gemäß § 55 erforderlich wird,
2. Art und Höhe zu den Mietzuschüssen sowie Ausnahmen zur Gewährung festzusetzen,
3. das Nähere zum Verfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse zu regeln,
4. die Verteilung der Mittel nach § 45 Absatz 1 und § 48 Absatz 2 ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 neu festzusetzen,
5. den Prozentsatz nach § 38 Absatz 3 neu oder entsprechende Einmalzahlungen festzulegen, wenn sich, nach einer Überprüfung des Belastungsausgleichs nach § 3 Absatz 2 des Belastungsausgleichsgesetzes Jugendhilfe vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 510) in der jeweils geltenden Fassung oder einer Überprüfung der gesamten Auswirkungen des Gesetzes in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden, das Erfordernis einer Anpassung des Kostenausgleichs ergibt,
6. Kriterien für das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ und das Verfahren zu seiner Verleihung weiter zu entwickeln und neu festzulegen,
7. auf der Grundlage der Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 3 das Nähere über die Qualitätssicherung und -entwicklung einschließlich Qualifizierung und Fachberatung festzulegen und
8. auf der Grundlage der Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 4 das Nähere über die Qualifikation und den Personalschlüssel festzulegen.
Für die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 ist die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich. Für die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 5 und 8 ist die Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums erforderlich.
(3) Die Oberste Landesjugendbehörde trifft mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen
1. eine Vereinbarung über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Kindertageseinrichtungen (Bildungsvereinbarung),
2. eine Vereinbarung über die Fort- und Weiterbildung der pädagogischen Kräfte (Fortbildungsvereinbarung),
3. eine Vereinbarung über die Qualitätssicherung und -entwicklung in der Kindertagesbetreuung einschließlich Qualifizierung und Fachberatung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung) und
4. eine Vereinbarung über die Qualifikation und, bei den Kindertageseinrichtungen, den Personalschlüssel (Personalvereinbarung).
Dabei sind die Prinzipien der Pluralität, der Trägerautonomie und der Konzeptionsvielfalt zu berücksichtigen. An dem Vereinbarungsprozess gemäß Satz 1 Nummer 3 wird der Landesverband Kindertagespflege NRW e. V. in geeigneter Weise beteiligt.
In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 22 Absatz 2, § 28 Absatz 1 und 3, § 32 Absatz 3, § 46 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022. |