Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1

Den Landesober- und Landesmittelbehörden sowie unteren Landesbehörden, Einrichtungen, Landesbetrieben sowie Sondervermögen, soweit sie den Landeshaushalt ausführen, werden folgende Befugnisse übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zu stunden,

a) bei Beträgen unter 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren,

b) bei Beträgen von 40 000 Euro bis 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu achtzehn Monaten,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen, im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro,

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.

Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht in den Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung liegt vor, soweit ein Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro überschritten wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. S. 965).