Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2

Die nachstehenden Befugnisse werden für Ersatz- und Rückzahlungsansprüche nach § 5 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, für Zinsansprüche sowie für nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes übergegangene Ansprüche der Berechtigten auf die Kreise und kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt übertragen:

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 20 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen unter 13 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu zehn Jahren zu stunden,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen, im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen unter 20 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen unter 15 000 Euro,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen unter 1 000 Euro zu erlassen.

Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung liegt vor, soweit ein Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro überschritten wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. S. 965).