Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3

Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Kreise und kreisfreien Städte für Rückzahlungs- und Zinsansprüche, die in Zusammenhang mit der Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, entstehen, übertragen:

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung und die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung, soweit der geschuldete Gesamtbetrag im Einzelfall weniger als 10 000 Euro beträgt;

2. die Stundung von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen unter 20 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren;

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen, im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen unter 8 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen unter 6 000 Euro,

4. den Erlass von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen unter 4 000 Euro.

Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung liegt vor, soweit ein Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro überschritten wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. S. 965).