Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung erhält zur Erfüllung des Stiftungszwecks einen jährlichen Zuschuss des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts. Zustiftungen können durch die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe erfolgen.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme der Zuwendung darf nur erfolgen, wenn dadurch die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.

(3) Das Stiftungsvermögen und seine Erträgnisse sowie die Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(4) Sofern vom Land mit Blick auf die zukünftige Stiftung Vermögensgegenstände erworben worden sind, gehen sie mit deren Errichtung auf diese über.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1001).