Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060).

 

§ 8
Quoten

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:

1. für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,

2. für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr

a) 2,2 Prozent im Studiengang Medizin,

b) 0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,

c) 0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,

d) 1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,

3. für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 2 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 802) in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags 7,8 Prozent im Studiengang Medizin,

4. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, 5 Prozent,

5. für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent.

Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nummer 2 entfallenden Studienplätze werden zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester) vergeben. Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:

1. im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,

2. im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,

3. im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,

4. im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.

Die Gesamtzahl der an allen nordrhein-westfälischen Hochschulen in der Quote nach Satz 1 Nummer 2 zu errechnenden Plätze werden abweichend von Satz 1 anteilig an der Technischen Hochschule Aachen und den Universitäten Bonn, Köln und Münster vergeben. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben. In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben. Soweit eine Hochschule von der Regelung zur Bildung von Unterquoten in § 5 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 Gebrauch gemacht hat, gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2, ber. S. 82); geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Mai 2020.
Aufgehoben durch Verordnung vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060).

Fn 2

§ 5 Absatz 1, Absatz 3 (neu gefasst), Absätze 5 und 6, § 6 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 7 Absatz 1, § 9 Absätze 1 und 3, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 21 Absatz 4, § 22 Absatz 2, § 23 Absatz 12 (angefügt), § 24, § 25 Absatz 3 (neu gefasst), § 27 Absatz 3 geändert, § 28 Absatz 1 geändert und Absatz 2 aufgehoben und Anlage 9 angefügt durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Mai 2020.