Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060).

 

§ 12 (Fn 2)
Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen

(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, werden von der Hochschule im Rahmen der Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschule zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 6 Absatz 1 Satz 2 zugegangen sein. § 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Die Hochschule kann bestimmen, dass die Ausschlussfristen für Bewerbungen ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser im Sinne des Satzes 1 vorverlegt werden. Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die dem Antrag mindestens beizufügen sind sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die Hochschule kann ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerbern, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, werden durch die Hochschule unterstützt. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

(2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,

2. dem § 48 Absatz 10 Satz 1 bis 4 des Hochschulgesetzes oder dem § 40 Absatz 8 Satz 1 bis 4 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt,

3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,

4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,

5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

(3) Die Hochschulen können durch Ordnung bestimmen, dass innerhalb der Quote gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 für die Bewerbergruppen im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 jeweils Unterquoten gebildet werden. Die Hochschulen können durch Ordnung bestimmen, dass im Sinne von Länderquotierungen Untergruppen (Länderproporz) gebildet werden können.

(4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2, ber. S. 82); geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Mai 2020.
Aufgehoben durch Verordnung vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060).

Fn 2

§ 5 Absatz 1, Absatz 3 (neu gefasst), Absätze 5 und 6, § 6 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 7 Absatz 1, § 9 Absätze 1 und 3, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 21 Absatz 4, § 22 Absatz 2, § 23 Absatz 12 (angefügt), § 24, § 25 Absatz 3 (neu gefasst), § 27 Absatz 3 geändert, § 28 Absatz 1 geändert und Absatz 2 aufgehoben und Anlage 9 angefügt durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Mai 2020.