Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060).

 

§ 22 (Fn 2)
Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren

(1) Die Wartezeit gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Staatsvertrags wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt; Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. Der Nachteilsausgleich nach Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; hinsichtlich der Form und Frist des Zulassungsantrags findet § 6 Anwendung.

(2) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/2022 gelten folgende Maßgaben:

1. in der Zusätzlichen Eignungsquote und in der Auswahlquote der Hochschulen werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli feststehen,

2. für die Zusätzliche Eignungsquote und die Auswahlquote der Hochschulen wird für jede Bewerberin oder jeden Bewerber eine Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkten errechnet; es sind insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen, die gemäß Anlage 5 berechnet werden,

3. im Falle der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Staatsvertrags sind die in Anlage 6 genannten in der Regel dreijährigen fachnahen anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildungen und sich an die Berufsausbildung anschließenden Berufstätigkeiten von mindestens einem Jahr Dauer jeweils einzeln oder in Kombination zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine Berufsausbildung und jeweils nur eine Berufstätigkeit berücksichtigt werden (jeweils einzeln oder in Kombination),

4. im Falle der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Staatsvertrags sind die in Anlage 7 genannten fachnahen praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine praktische Tätigkeit und jeweils nur eine außerschulische Leistung und Qualifikation berücksichtigt werden (jeweils einzeln oder in Kombination),

5. bei der Auswahl nach Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrags findet das Kriterium nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Staatsvertrags keine Anwendung.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für den Studiengang Pharmazie folgende Maßgaben:

1. Artikel 10 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Staatsvertrags findet keine Anwendung,

2. in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags finden die Regelungen nach Artikels 10 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Staatsvertrags Anwendung.

(4) § 6 Absatz 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/2022 keine Anwendung. Abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1 sind die benötigten Unterlagen der Stiftung für Hochschulzulassung innerhalb der Fristen nach § 6 Absatz 1 vorzulegen.

Abschnitt 3

Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2, ber. S. 82); geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Mai 2020.
Aufgehoben durch Verordnung vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060).

Fn 2

§ 5 Absatz 1, Absatz 3 (neu gefasst), Absätze 5 und 6, § 6 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 7 Absatz 1, § 9 Absätze 1 und 3, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 21 Absatz 4, § 22 Absatz 2, § 23 Absatz 12 (angefügt), § 24, § 25 Absatz 3 (neu gefasst), § 27 Absatz 3 geändert, § 28 Absatz 1 geändert und Absatz 2 aufgehoben und Anlage 9 angefügt durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Mai 2020.