Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060).

 

§ 23 (Fn 2)
Örtliche Zulassungsbeschränkungen

(1) Sofern in einem Studiengang, der nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, Zulassungszahlen festgesetzt werden, werden die Studienplätze von der Hochschule vergeben.

(2) Bis zum Vergabeverfahren für das Wintersemester 2020/2021 einschließlich findet § 23 Absatz 2 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 186) geändert worden ist, weiter Anwendung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(3) Hinsichtlich der Form und Frist des Zulassungsantrags gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absätze 4 bis 6 entsprechend. Hinsichtlich der Beteiligung am Verfahren gilt § 7 entsprechend. Hinsichtlich der Auswahl nach Härtegesichtspunkten gilt § 10 entsprechend. Hinsichtlich der Auswahl der Zulassung von Drittstaatsangehörigen, der Auswahl für ein Zweitstudium und der Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten gelten § 12, § 13 Absatz 1 und 2 und § 14 entsprechend. Hinsichtlich der Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs gilt § 19 entsprechend.

(4) Die Hochschule kann durch Ordnung ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen, das § 6 Absatz 2 Satz 1 entspricht, und die Anzahl der Studiengänge festlegen, die im Zulassungsantrag in einer bestimmten Reihenfolge gewählt werden können. Im Zulassungsantrag ist mindestens ein Studiengang zu wählen. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerbern, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, werden durch die Hochschule unterstützt. Sofern Bewerberinnen und Bewerber ihre Anträge elektronisch gestellt haben oder im Rahmen der Antragstellung Daten elektronisch übermitteln, können ihnen Bescheide elektronisch übermittelt werden; darauf sollen die Bewerberinnen und Bewerber vor der elektronischen Antragstellung oder der elektronischen Übermittlung von Daten hingewiesen werden.

(5) Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden. Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge für denselben Studiengang, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Die in § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 festgelegten Fristen sind jeweils um einen Tag gekürzt. Die Hochschule kann durch Ordnung bestimmen, dass bei der Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 Nummer 2 nur die jeweils zeitlich letzte Ausschlussfrist gilt. Die Hochschule kann durch Ordnung bestimmen, dass die Ausschlussfristen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2, innerhalb derer die Nachreichung von Unterlagen möglich ist, für Anträge auf Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, verlängert werden. Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen.

(6) Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für den Antrag außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bedarf es nicht der erneuten Vorlage der gemäß Absatz 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen. Antragsberechtigt sind allein Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Stehen weniger Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zur Verfügung als wirksame Anträge gestellt wurden, so entscheidet das Los.

(7) Die Hochschulen können Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche gemäß Artikel 10 Absatz 3 Nummer 2 Buchstaben a und b des Staatsvertrags vor Ablauf der Frist für die Vorlage von Zulassungsanträgen durchführen, wenn gewährleistet ist, dass Personen, die bis zum Ablauf dieser Frist eine Hochschulzugangsberechtigung erlangen, am Auswahl- und Zulassungsverfahren teilnehmen können.

(8) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(9) Im Zulassungsbescheid teilt die Hochschule mit, bis wann sich die oder der Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule einzuschreiben hat. § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend.

(10) Für Studiengänge, die nicht am DoSV teilnehmen oder die vom Verfahren nach § 5 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 ausgenommen sind, kann die Hochschule ein Nachrückverfahren durchführen; das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. Die Hochschule kann durch Ordnung bestimmen, dass die Bewerberinnen und Bewerber, die im Hauptverfahren keine Zulassung erhalten haben, bis zum Ablauf einer von der Hochschule jeweils zu bestimmenden Frist Erklärungen abgeben, ob sie einen Studienplatz annehmen oder ob sie an den Nachrückverfahren beteiligt werden wollen; die Bestimmungen in Absatz 4 zur elektronischen Antragstellung und zur elektronischen Übermittlung von Bescheiden gelten entsprechend. In der Ordnung kann bestimmt werden, dass die Plätze, die von den Bewerberinnen und Bewerber nicht angenommen werden, neu vergeben werden, und dass die Bewerberinnen und Bewerber vom weiteren Verfahren ausgeschlossen sind, sofern sie die Erklärung nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgeben.

(11) Nach Abschluss der Nachrückverfahren ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang abgeschlossen, wenn alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind. Danach werden Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung durch Ordnung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, erhält sie oder er eine Zulassung. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des Losverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt.

(12) Abweichend von Absatz 3 können bei Masterstudiengängen in begründeten Einzelfällen auf Antrag der Hochschule Bewerbungsfristen nach Maßgabe der Anlage 9 festgelegt werden. Voraussetzung ist, dass der Masterstudiengang international ausgerichtet und als Studiengang in ein Exzellenzcluster der Exzellenzstrategie einbezogen ist sowie ein erhebliches wissenschaftspolitisches Interesse des Landes besteht sowie keine schwerwiegenden schutzwürdigen Interessen der Studienbewerberinnen und Studienbewerber entgegenstehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2, ber. S. 82); geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Mai 2020.
Aufgehoben durch Verordnung vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060).

Fn 2

§ 5 Absatz 1, Absatz 3 (neu gefasst), Absätze 5 und 6, § 6 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 7 Absatz 1, § 9 Absätze 1 und 3, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 21 Absatz 4, § 22 Absatz 2, § 23 Absatz 12 (angefügt), § 24, § 25 Absatz 3 (neu gefasst), § 27 Absatz 3 geändert, § 28 Absatz 1 geändert und Absatz 2 aufgehoben und Anlage 9 angefügt durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Mai 2020.