Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060).

 

§ 25 (Fn 2)
Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren

(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 7 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 in Verbindung mit Artikel 4 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Bei der Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters in Studiengängen nach § 23 Absatz 1 nimmt die Hochschule am DoSV teil; die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Hochschule kann die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Bescheide (Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide) zu erstellen und zu versenden.

(2) Der Zulassungsantrag muss im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 6 Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen).

(3) Die Hochschulen geben die Ranglisten im DoSV für das Sommersemester bis spätestens 15. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 bis spätestens zum 20. September 2020 und für die folgenden Wintersemester bis spätestens 15. August frei.

Kapitel 3

Studienplatzvergabe in höheren Fachsemestern

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2, ber. S. 82); geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Mai 2020.
Aufgehoben durch Verordnung vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060).

Fn 2

§ 5 Absatz 1, Absatz 3 (neu gefasst), Absätze 5 und 6, § 6 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 7 Absatz 1, § 9 Absätze 1 und 3, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 21 Absatz 4, § 22 Absatz 2, § 23 Absatz 12 (angefügt), § 24, § 25 Absatz 3 (neu gefasst), § 27 Absatz 3 geändert, § 28 Absatz 1 geändert und Absatz 2 aufgehoben und Anlage 9 angefügt durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Mai 2020.