Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060).

 

§ 26
Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern

(1) Sofern in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind, werden die Studienplätze durch die Hochschule vergeben. Als höheres Fachsemester gilt das zweite oder ein folgendes Fachsemester oder ein bestimmter Studienabschnitt nach dem ersten Fachsemester.

(2) Die Zahl der an einer Hochschule in ein höheres Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) wird auf den Unterschied zwischen der festgesetzten Zahl von Studienplätzen (Auffüllgrenze) und der Zahl der Studentinnen und Studenten, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben (Rückmeldungen), festgesetzt.

(3) Wird die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten, verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2, ber. S. 82); geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Mai 2020.
Aufgehoben durch Verordnung vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060).

Fn 2

§ 5 Absatz 1, Absatz 3 (neu gefasst), Absätze 5 und 6, § 6 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 7 Absatz 1, § 9 Absätze 1 und 3, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 21 Absatz 4, § 22 Absatz 2, § 23 Absatz 12 (angefügt), § 24, § 25 Absatz 3 (neu gefasst), § 27 Absatz 3 geändert, § 28 Absatz 1 geändert und Absatz 2 aufgehoben und Anlage 9 angefügt durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Mai 2020.