Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060).

 

§ 27 (Fn 2)
Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern

(1) Die verfügbaren Studienplätze werden in folgender Rangfolge vergeben:

1. an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem gewählten Studiengang vor dem Beginn von Nachrückverfahren für das erste Fachsemester zugelassen oder in einem niedrigeren Fachsemester eingeschrieben sind und innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Studienleistungen oder Studienzeiten in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind; das gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die gemäß § 12 zugelassen worden sind,

2. an Bewerberinnen und Bewerber, die in einer Einstufungsprüfung an der Hochschule die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben,

3. an Bewerberinnen und Bewerber, die im Zeitpunkt der Antragstellung an einer Hochschule für den gewählten Studiengang endgültig eingeschrieben sind oder vor diesem Zeitpunkt endgültig eingeschrieben waren und

4. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Leistungen in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind.

(2) Sofern eine Auswahl innerhalb der Ranggruppen nach Absatz 1 erforderlich wird, bestimmt sich die Rangfolge in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 nach dem Los. In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 und 4 kann die Hochschule die Rangfolge gemäß näherer Regelung einer Ordnung nach dem Leistungsstand der Bewerberinnen und Bewerber sowie nach gesundheitlichen, sozialen, familiären, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Gründen bestimmen. Bei der weiteren Auswahl innerhalb der Ranggruppe nach Nummer 4 werden Bewerberinnen und Bewerber, die

1. bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben (§ 13 Absatz 1),

2. als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger in einem Studiengang mit einem Auswahlverfahren eingeschrieben sind, durch das Bewerberinnen und Bewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, oder

3. in einem anderen Studiengang in einem höheren Fachsemester eingeschrieben sind, für das eine Zulassungsbeschränkung besteht,

gegenüber den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern nachrangig zugelassen. Hilfsweise entscheidet das Los.

(3) Der Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes ist mit den erforderlichen Unterlagen an die Hochschule zu richten. Der Zulassungsantrag muss für das Sommersemester bis zum 15. März, für das Wintersemester 2020/2021 zum 24. September 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).

(4) Die Hochschule bestimmt die Form der Anträge. Insbesondere kann die Hochschule durch Ordnung ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen, das § 23 Absatz 4 entspricht. Sie bestimmt auch, welche Unterlagen den Anträgen mindestens beizufügen sind.

(5) Ist ein Studienplatz im ersten Fachsemester zugewiesen worden und wurde im Zulassungsantrag für den im Zulassungsbescheid bezeichneten Studiengang beantragt, Studienleistungen oder Studienzeiten anzurechnen, gilt der Zulassungsantrag zugleich als frist- und formgerechter Zulassungsantrag für ein höheres Fachsemester bei der im Zulassungsbescheid bezeichneten Hochschule. Diese kann die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen.

(6) Sind nach Berücksichtigung aller frist- und formgerecht gestellten Zulassungsanträge noch Studienplätze verfügbar, werden auch solche Bewerbungen berücksichtigt, die nicht frist- oder formgerecht oder nicht mit den erforderlichen Unterlagen gestellt wurden. Wird unter diesen eine Auswahl erforderlich, entscheidet das Los.

(7) Im Zulassungsbescheid teilt die Hochschule mit, bis wann sich die oder der Zugelassene einzuschreiben hat. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen.

Kapitel 4

Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2, ber. S. 82); geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Mai 2020.
Aufgehoben durch Verordnung vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060).

Fn 2

§ 5 Absatz 1, Absatz 3 (neu gefasst), Absätze 5 und 6, § 6 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 7 Absatz 1, § 9 Absätze 1 und 3, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 21 Absatz 4, § 22 Absatz 2, § 23 Absatz 12 (angefügt), § 24, § 25 Absatz 3 (neu gefasst), § 27 Absatz 3 geändert, § 28 Absatz 1 geändert und Absatz 2 aufgehoben und Anlage 9 angefügt durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Mai 2020.