Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Anpassungslehrgang

(1) Der Anpassungslehrgang gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist nach Maßgabe der ausgewählten Hochschule zu absolvieren.

(2) An der Hochschule bestehende Möglichkeiten der Nutzung von fachspezifischen e-Learning-Angeboten und Lernplattformen sollen der antragstellenden Person zugänglich gemacht werden.

(3) Der Anpassungslehrgang darf eine Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

(4) Über die erfolgreiche Teilnahme am Anpassungslehrgang stellt die Hochschule der teilnehmenden Person eine Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Stelle aus. In der Bescheinigung sind die erfolgreich vermittelten Lehrinhalte darzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 151, ber. S. 158).