Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

3 / 7

§ 3
Übertragung von Papierdokumenten

(1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen. Ausgenommen sind Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung wegen ihres Umfanges oder ihrer sonstigen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre, sowie in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten.

(2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügt wird. Eingescannte Leerseiten werden nicht gespeichert.

(3) Die in Papierform vorliegenden, in die elektronische Form übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2020 (GV. NRW. S. 148); geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1119), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; Verordnung vom 30. März 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 1. Mai 2021; Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 926), in Kraft getreten am 1. September 2021; Verordnung vom 2. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 1. März 2022; Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 456), in Kraft getreten am 1. Mai 2022; Verordnung vom 2. August 2022 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 1. September 2022; Verordnung vom 18. April 2023 (GV. NRW. S. 225), in Kraft getreten am 15. Mai 2023.

Fn 2

Anlage zuletzt neu gefasst durch Verordnung vom 18. April 2023 (GV. NRW. S. 225), in Kraft getreten am 15. Mai 2023.

Fn 3

§ 1 Absatz 2 angefügt durch Verordnung vom 2. August 2022 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 1. September 2022.