Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten

Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren, das insbesondere gewährleistet, dass

1. die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist (Verfügbarkeit),

2. die Funktionen der elektronischen Akte nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber identifiziert und authentisiert (Identifikation und Authentisierung),

3. die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),

4. die eingeräumten Benutzungsrechte vom System geprüft werden (Berechtigungsprüfung),

5. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen der elektronischen Akte im System protokolliert wird (Beweissicherung),

6. eingesetzte Datensicherungs-Systeme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),

7. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit),

8. die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit) und

9. der Austausch von Daten im System und bei Einsatz öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2020 (GV. NRW. S. 148); geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1119), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; Verordnung vom 30. März 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 1. Mai 2021; Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 926), in Kraft getreten am 1. September 2021; Verordnung vom 2. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 1. März 2022; Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 456), in Kraft getreten am 1. Mai 2022; Verordnung vom 2. August 2022 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 1. September 2022; Verordnung vom 18. April 2023 (GV. NRW. S. 225), in Kraft getreten am 15. Mai 2023.

Fn 2

Anlage zuletzt neu gefasst durch Verordnung vom 18. April 2023 (GV. NRW. S. 225), in Kraft getreten am 15. Mai 2023.

Fn 3

§ 1 Absatz 2 angefügt durch Verordnung vom 2. August 2022 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 1. September 2022.