Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Zahlung und Verrechnung der Landesmittel

(1) Das Land leistet auf der Grundlage der Bescheide nach § 2 Absatz 1 bis 4 Zahlungen für das jeweils in demselben Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.

(2) Landesmittel im Sinne der § 38 Absatz 1 bis 3 des Kinderbildungsgesetzes (Kindpauschalen) in Verbindung mit § 41 des Kinderbildungsgesetzes (Planungsgarantie), § 38 Absatz 4 des Kinderbildungsgesetzes (Mietzuschuss und Zuschuss für eingruppige Einrichtungen und Waldkindergartengruppen), § 45 des Kinderbildungsgesetzes (Landeszuschuss für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf) und § 50 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes (Ausgleich Elternbeitragsfreiheit), werden jeweils im Voraus zu Beginn eines Monats in der Höhe ausgezahlt, die sich aus den Bescheiden nach § 2 Absatz 1 bis 4 ergibt.

(3) Der Betrag nach § 38 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes wird jeweils im Voraus zu Beginn eines Monats in Abzug gebracht.

(4) Landesmittel nach den § 24 Absatz 1 und 2 (Kindertagespflege), § 43 Absatz 1 und 2 (Familienzentren) und §§ 46 bis 48 (Qualifizierung, Fachberatung, Flexibilisierung der Betreuungszeiten) des Kinderbildungsgesetzes werden zu 50 Prozent im August des Kindergartenjahres und zu 50 Prozent im Februar des Kindergartenjahres ausgezahlt.

(5) Die sich aus der Abrechnung der Landesmittel nach § 3 ergebenden Nach- oder Überzahlungen von Landesmitteln sind unter Berücksichtigung des § 33 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes mit der Zahlung für den auf die Feststellung folgenden Monat, spätestens mit der Zahlung für den Monat Dezember des Folgejahres über die Änderung der Leistungsbescheide nach § 2 Absatz 1 bis 3 zu verrechnen.

(6) Landesmittel, die mit Bescheiden nach § 2 Absatz 2 bewilligt worden sind, werden jeweils zu Beginn des Monats in der Höhe ausgezahlt, die sich aus den Bescheiden ergibt.

(7) Bewilligte und ausgezahlte Landesmittel, die nicht durch Bewilligungen des Jugendamtes gebunden sind, sind dem Landesjugendamt zu den Stichtagen 1. Februar und 31. Juli zu melden. Sie sind über eine Änderung der Leistungsbescheide nach § 2 mit den Zahlungen der Landesmittel für den auf die Rechtskraft des Änderungsbescheides folgenden Monat zu verrechnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 178); geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.

Fn 2

§ 11 Absatz 1a eingefügt durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.