Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1 (Fn 2)
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Gestaltung und Durchführung

1. der Vorbereitungsdienste 

a) der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, des feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß der §§ 3 bis 5 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348) in Verbindung mit der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749), die durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 796) geändert worden ist,

b) der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, des feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß der §§ 8 bis 10 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 952) geändert worden ist,

c) der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, des feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß der §§ 15 bis 17 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), die zuletzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820) geändert worden ist, und

2. der Ausbildung nach der Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 352), die durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 25) geändert worden ist,

für die Ausbildungsjahrgänge, die im Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst oder in die Ausbildung eingestellt wurden oder werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. April 2020 (GV. NRW. S. 218); geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2021 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 1 geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2021 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.