Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 1

Die Befugnis, nach § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Satz 1 DO NW zu beantragen, daß ein Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder ganz entzogen wird, übertrage ich für die ehemaligen Beamten und Ruhestandsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände mit Ausnahme der Landschaftsverbände und des Landesverbandes Lippe auf den Regierungspräsidenten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1970 S. 658.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 20340.

Fn3

§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 8. September 1970.