Historische SGV. NRW.
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§ 1
Zu Dienstvorgesetzten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 DO NW bestimme ich, soweit sich dies nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NW ergibt,
1. die Regierungspräsidenten
2. die Oberfinanzdirektionen
3. die Direktorin oder den Direktor des Landesinstituts für Bauwesen und angewandte Bauschadensforschung (LBB)
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamtinnen und Landesbeamten meines Geschäftsbereichs.
GV. NW. 1992 S. 47. |
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SGV. NW. 20340. |