Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Technische Anforderungen an elektronische Dokumente

(1) Die nach der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung erlaubten Dateiformate sind auch für Dokumente, die dieser Verordnung unterliegen, zulässig. Die Insolvenztabellen sind als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz in den Dateiformaten „XML“, „TAB“ oder „ITR“ zu übermitteln. Die „XML“-Dokumente sind als X-Justiz Datensätze zu übermitteln und müssen den nach Absatz 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entsprechen.

(2) Das für Justiz zuständige Ministerium macht detaillierte Hinweise zur den technischen Anforderungen an elektronische Dokumente und zu Dateiformaten auf der Internetseite https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/anschriften/elektronischer_rechtsverkehr/insolvenzgerichte/index.php bekannt.

(3) Entsprechen die elektronischen Dokumente den Anforderungen dieser Verordnung nicht, so liegt kein wirksamer Eingang vor.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2020 (GV. NRW. S. 336); geändert durch Verordnung vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1341), in Kraft getreten am 1. Februar 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 geändert und Anlage neugefasst durch Verordnung vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1341), in Kraft getreten am 1. Februar 2022.