Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Niederlegung der Tabelle

Die Einsichtnahme in die auf der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme gemäß § 175 Absatz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in der jeweils geltenden Fassung ausgelegte elektronische Tabelle erfolgt elektronisch. Belangen der Informationssicherheit ist Rechnung zu tragen. Insbesondere darf bei der Einsichtnahme kein schreibender Zugriff auf Tabelle und Akte sowie kein Zugriff auf das Landesverwaltungsnetz möglich sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2020 (GV. NRW. S. 336); geändert durch Verordnung vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1341), in Kraft getreten am 1. Februar 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 geändert und Anlage neugefasst durch Verordnung vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1341), in Kraft getreten am 1. Februar 2022.