Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4 (Fn 7)
Konzession

(1) Über die Erteilung der Konzession für den Betrieb öffentlicher Spielbanken in Nordrhein-Westfalen entscheidet das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium. Im Rahmen eines Konzessionsverfahrens sind die Bewerberinnen und Bewerber verpflichtet, auf Verlangen des Ministeriums alle von ihr angeforderten Unterlagen, die zur Entscheidung über einen Konzessionsantrag erforderlich sind, einzureichen. Die Erteilung der Konzession und alle damit zusammenhängenden Verwaltungshandlungen sind gebührenpflichtig. Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn

1. der Betrieb der Spielbanken den Zielen des § 1 nicht zuwiderläuft,

2. die Bewerberin oder der Bewerber ein schlüssiges Gesamtbetriebskonzept für die von der Konzession erfassten Spielbanken vorlegt, wonach unter Berücksichtigung der Abgaben und zusätzlichen Leistungen nach den §§ 19 bis 21 ein wirtschaftlicher Betrieb der Spielbank zu erwarten ist,

3. die eingesetzten Spielgeräte, Spieltische, Automaten, technischen Hilfsmittel und Programme einen ordnungsgemäßen Spielverlauf gewährleisten,

4. durch den Betrieb der Spielbanken weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden,

5. die Bewerberin oder der Bewerber einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

6. die Bewerberin oder der Bewerber, sofern sie oder er über keinen Sitz im Inland verfügt, dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium eine für alle Zustellungen bevollmächtigte empfangs- und vertretungsbevollmächtigte Person im Inland benennt, die die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen nach Nummer 7 erfüllt und die der deutschen Sprache mächtig ist,

7. die Bewerberin oder der Bewerber und die an dieser oder diesem unmittelbar und mittelbar beteiligten Personen sowie die für die Bewerberin oder den Bewerber in verantwortlicher Position tätigen Personen im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des Spielbankbetriebs erforderliche Zuverlässigkeit besitzen; diese sind insbesondere dann nicht zuverlässig, wenn ein Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 oder 2 vorliegt und

8. die Bewerberin oder der Bewerber weder selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland veranstaltet oder vermittelt.

(3) Jede Änderung der für die Zuverlässigkeit und die Befähigung zum Betrieb von Spielbanken maßgeblichen Umstände während der Konzessionslaufzeit ist dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht setzt voraus, dass bei juristischen Personen des Privatrechts die Änderung diejenigen Beteiligungen oder Gesellschafterzusammensetzungen betrifft, die mehr als 5 Prozent des Grundkapitals halten oder mehr als 5 Prozent der Stimmrechte ausüben. Dies gilt insbesondere für:

1. beabsichtigte oder erfolgte Veränderungen der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber,

2. beabsichtigte oder erfolgte Änderungen der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers,

3. beabsichtigte oder erfolgte Änderungen der Gesellschaftsform oder der Gesellschafterzusammensetzung,

4. Verurteilungen und Festsetzungen einer Geldbuße im Sinne des § 7 Absatz 2 oder

5. Umstände, die unter § 7 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 fallen.

Die Verpflichtungen aus Satz 1 und 2 gelten entsprechend für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Konzessionsvergabe. Bei Änderungen nach Satz 3 Nummer 2 und 3 sind die Namen der Angehörigen der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans beziehungsweise der Gesellschafter gemäß § 15 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, offenzulegen.

(4) Eine Änderung der Gesellschaftsform, Änderungen der mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Spielbank betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen, die Einfluss auf die Struktur der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers haben, sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung jeglicher Art bedürfen der vorherigen Zustimmung des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die glücksspielrechtlichen Anforderungen des Absatzes 2 auch nach Vollzug der in Satz 1 genannten Maßnahmen erfüllt bleiben.

(5) Führt der Vollzug der beabsichtigten Maßnahme nach Absatz 4 Satz 1 zu einem Gesellschafterwechsel bei der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber, darf die Zustimmung nach Absatz 4 zudem nur erteilt werden, wenn die neue Gesellschafterin oder der neue Gesellschafter angemessene Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers nach diesem Gesetz leistet.

(6) Die Konzession wird befristet für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren erteilt. Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele kann die Konzession Nebenbestimmungen enthalten, insbesondere über

1. besondere Pflichten bezüglich der Errichtung und Einrichtung der Spielbanken (Mindeststandards),

2. die technische Beschaffenheit der Spielgeräte, Spieltische, Automaten, technischen Hilfsmittel und Programme, deren Inbetriebnahme und Betrieb in den Spielbanken,

3. allgemeine Anforderungen zu Art und Umfang des Glücksspielangebotes an allen Standorten einschließlich der hierfür erforderlichen Spielregeln und Teilnahmebedingungen,

4. die Aufklärungspflicht über Auszahlungsquoten am Gerät, die Suchtrisiken der von den Spielbanken angebotenen Glücksspiele sowie die Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,

5. die Zulässigkeit der Vernetzung der Glücksspiele innerhalb einer Spielbank oder der Spielbanken untereinander,

6. die allgemeinen Beschränkungen der Werbung für alle Spielbanken,

7. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aller Spielbanken,

8. allgemeine, standortunabhängige Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich visueller Überwachungsmaßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs, zur Erfassung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen und zum Schutz der Spielbankbesucher; Kontrollmechanismen zur Erkennung möglicher Manipulationen des Gerätes beziehungsweise der hinterlegten Software,

9. Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung, der Glücksspielaufsicht, und der Finanzaufsicht,

10. die Auswahl, die Qualifikation und die Schulung des Personals der Spielbank einschließlich der Spielbankleitung, insbesondere, dass sie der deutschen Sprache mächtig sein müssen,

11. die Verpflichtung zur Bildung eines Risikofonds zur Gewährleistung eines geordneten Geschäftsbetriebs, insbesondere zur Abdeckung nicht zu versichernder Spiel- und Betriebsrisiken, und

12. sonstige Pflichten, die bei Errichtung, Einrichtung und Betrieb der Spielbanken zu beachten sind, wie zum Beispiel die Genehmigungspflicht von Sonderveranstaltungen oder Umbaumaßnahmen.

Zur Sicherung des ordnungsrechtlich einwandfreien Betriebs der Spielbanken können die Nebenbestimmungen während der Laufzeit ergänzt oder geändert werden. Die Nebenbestimmungen enthalten grundsätzliche Vorgaben, die für alle Spielbanken gleichermaßen gelten.

(7) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber, die an ihr oder ihm unmittelbar und mittelbar beteiligten Personen und die verantwortlichen Personen im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 haben sicherzustellen, dass

1. die Geschäftstätigkeit der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers entsprechend der handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten offengelegt wird,

2. keine Personen am Spiel teilnehmen, denen dies nach § 9 Absatz 2 oder 3 verboten ist,

3. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen, der Werbebeschränkungen und die Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 4 Absatz 3 und den §§ 5 und 7 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) gewährleistet werden,

4. ein Sozialkonzept gemäß § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) vorliegt, das regelmäßig evaluiert, umgesetzt, weiterentwickelt und unternehmensunabhängig überprüft wird, die weiteren Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrags erfüllt werden und regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, ein Bericht über die Umsetzung und Fortentwicklung des Sozialkonzepts der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird,

5. weder durch sie selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland veranstaltet oder vermittelt wird,

6. in der Spielbank ausschließlich zugelassene Glücksspiele unter Einsatz der vorgeschriebenen Überwachungssysteme veranstaltet werden,

7. insbesondere hinsichtlich des Spielbankbetriebes eine transparente und strukturierte Unternehmensorganisation vorgehalten wird, die eine effektive und jederzeitige aufsichtsrechtliche Überwachung durch die zuständige Aufsichtsbehörde gewährleistet,

8. die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags sichergestellt ist,

9. der Betrieb der Spielbank ordnungsgemäß und für die Spielerinnen und Spieler sowie für die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar durchgeführt wird,

10. der Finanzaufsicht und der Glücksspielaufsicht jederzeit Zutritt zu allen Räumen der Spielbank gewährt wird,

11. der Finanzaufsicht jederzeit Einblick in alle für die Wahrnehmung der Aufgaben der Finanzaufsicht erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere Geschäftsbücher, Bankunterlagen, Videoaufzeichnungen, Aufzeichnungen der Gerätesoftware und der Kontrollmechanismen gewährt wird und ihr ein eigener und von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber unabhängiger Videoauswertungsplatz zur Verfügung gestellt wird,

12. alle von der Glücksspielaufsicht oder der Finanzaufsicht geforderten Sicherungsmaßnahmen für das ordnungsgemäße Spiel, wie zum Beispiel Aufzeichnungssysteme, Kartenmischmaschinen oder Geldscheinakzeptoren, angeschafft und betrieben werden,

13. das Personal, das direkt oder indirekt Bezug zu den von der Spielbank angebotenen Glücksspielen oder direkten Kontakt zu den Spielerinnen und Spielern hat, die glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit besitzt,

14. für das Spielbankunternehmen in verantwortlicher Position Beauftragte für die Suchtprävention und -bekämpfung, den Jugend- und Spielerschutz, die Spielbank- und Spielbetriebssicherheit und die Innenrevision bestellt werden, die die jeweils erforderliche Qualifikation besitzen und laufend fortgebildet werden,

15. ein ordnungspolitischer Beirat nach Maßgabe des § 8 bestellt wird sowie

16. der Spielbetrieb unverzüglich nach Konzessionserteilung aufgenommen wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 3. Juni 2020 (GV. NRW. S. 363); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 3

§ 11 und § 15 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 4

§ 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 5

§ 34 Absatz 4 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 6

§ 2 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 7

§ 4: Absatz 1 und 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 und 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 8

§ 7: Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 9

§ 9 Absatz 8 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 10

§ 13: Absatz 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 11

§ 14: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 12

§ 19: Absatz 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 13

§ 21 Absatz 5 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.