Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Betriebserlaubnisse

(1) Zusätzlich zu der Konzession bedarf die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber für jede Spielbank einer Betriebserlaubnis, über deren Erteilung ebenfalls das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium entscheidet. Die Betriebserlaubnis wird auf der Grundlage der Konzession erteilt. Sie enthält alle Regelungen, die zur Umsetzung der Konzession für den Betrieb am einzelnen Standort unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere die Ortsangabe der Spielbank, die dort zugelassenen Glücksspiele und die dort zugelassene Höchstzahl an Spielgeräten, Spieltischen und Automaten. Sie endet spätestens mit dem Auslaufen der Konzession, im Falle eines Widerrufs der Konzession nach § 7 mit dem Widerruf.

Die Betriebserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. der Betrieb den Zielen des § 1 nicht zuwiderläuft,

2. die Bewerberin oder der Bewerber ein schlüssiges örtliches Betriebskonzept für die einzelne Spielbank vorlegt, wonach unter Berücksichtigung der Abgaben und zusätzlichen Leistungen nach den §§ 19 bis 21 ein wirtschaftlicher Betrieb der Spielbank zu erwarten ist,

3. die vor Ort eingesetzten Spielgeräte, Spieltische, Automaten, technischen Hilfsmittel und Programme einen ordnungsgemäßen Spielverlauf gewährleisten,

4. durch den Betrieb der einzelnen Spielbank weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange vor Ort beeinträchtigt werden,

5. die für die Bewerberin oder den Bewerber in verantwortlicher Position tätigen Personen im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des Spielbankbetriebs erforderliche Zuverlässigkeit besitzen; diese sind insbesondere dann nicht zuverlässig, wenn ein Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 oder 2 vorliegt und

6. ein Sozialkonzept nach § 4 Absatz 7 Nummer 4 vorliegt, in das gegebenenfalls Besonderheiten des jeweiligen Spielbankstandortes eingearbeitet sind.

(2) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele kann die Betriebserlaubnis Nebenbestimmungen enthalten, die über die Bestimmungen in der Konzession hinausgehen und diese, auf den Standort bezogen, näher konkretisieren, insbesondere über

1. besondere Pflichten bezüglich der Errichtung und Einrichtung der Spielbank am Standort, zum Beispiel deren Räumlichkeiten,

2. die technische Beschaffenheit der Spielgeräte, Spieltische, Automaten, technischen Hilfsmittel und Programme, deren Inbetriebnahme und Betrieb, sofern dies nicht bereits in der Konzession abschließend festgelegt wird,

3. Art und Umfang des örtlichen Glücksspielangebotes, einschließlich der hierfür erforderlichen Spielregeln und Teilnahmebedingungen,

4. die Mindest- und Höchstzahl der in der Spielbank zulässigen Spielgeräte, Spieltische und Spielautomaten,

5. die Zulässigkeit der Vernetzung der Glücksspiele innerhalb der Spielbank oder der Spielbanken untereinander, sofern nicht abschließend in § 4 Absatz 6 Nummer 5 bestimmt, und

6. sonstige Pflichten, die bei Errichtung, Einrichtung und Betrieb der Spielbank am jeweiligen Standort zu beachten sind.

Zur Sicherung des ordnungsrechtlich einwandfreien Betriebs der Spielbank können die Nebenbestimmungen während der Laufzeit der Betriebserlaubnis ergänzt oder geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 3. Juni 2020 (GV. NRW. S. 363); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 3

§ 11 und § 15 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 4

§ 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 5

§ 34 Absatz 4 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 6

§ 2 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 7

§ 4: Absatz 1 und 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 und 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 8

§ 7: Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 9

§ 9 Absatz 8 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 10

§ 13: Absatz 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 11

§ 14: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 12

§ 19: Absatz 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 13

§ 21 Absatz 5 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.