Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9 (Fn 9)
Zugangskontrolle, Jugend- und Spielerschutz, Spielverbote, Öffnungszeiten, Besucherdatei

(1) Die Spielbanken überprüfen die Identität und das Alter der Besucherinnen und Besucher, bevor sie ihnen Zutritt gewähren. Die Einlasskontrolle ist bei jedem Einlass erneut durchzuführen, auch wenn die betreffende Person an diesem Tag die jeweilige Spielbank bereits betreten hatte. Zur Einlasskontrolle wird in jeder Spielbank eine Besucherdatei geführt. In dieser werden die Daten der Besucherinnen und Besucher gespeichert. Zusätzlich werden die Daten der vom Spiel ausgeschlossenen Personen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 gespeichert.

(2) Der Aufenthalt in den Spielbanken und die Teilnahme am Spiel ist minderjährigen Personen und den nach § 10 Absatz 2 oder 3 gesperrten Spielerinnen oder Spielern nicht gestattet.

(3) Von der Teilnahme am Spiel sind darüber hinaus ausgeschlossen:

1. Personen, die der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber als Gesellschafterin oder Gesellschafter, Mitglied eines Organs oder der Geschäftsführung angehören oder sonstige verantwortliche Personen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3,

2. Personen, die in einem Arbeits- oder Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis zu der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber stehen,

3. die Inhaberinnen oder Inhaber von Wirtschaftsbetrieben in den Spielbanken und die dort beschäftigten Personen,

4. die mit der Aufsicht über eine der Spielbanken beauftragten Bediensteten und

5. die Ehegattinnen und Ehegatten sowie die eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen.

Die Personen nach Nummer 1 bis 3 sind verpflichtet, Änderungen hinsichtlich der für den Ausschluss ursächlichen Tatsachen unverzüglich der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber mitzuteilen. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, insoweit für eine permanente Aktualisierung der Besucherdatei nach Absatz 1 in der Spielbank zu sorgen und angezeigte Änderungen unverzüglich einzuarbeiten. Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Einlasskontrolle Tests mit minderjährigen Personen durch eigenes Personal oder durch einen von ihnen beauftragten Dritten durchzuführen. Die Kosten sind von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber zu tragen.

(4) Die Durchsetzung der Verbote nach den Absätzen 2 und 3 ist durch geeignete Maßnahmen, beispielsweise durch eine automatisierte Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und der Besucherdatei nach Absatz 1 zu gewährleisten. Zur Verwirklichung der Durchsetzung der Verbote nach den Absätzen 2 und 3 dürfen personenbezogene Daten in dem für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer der dort genannten Gruppen erforderlichen Umfang unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen verarbeitet werden.

(5) Zur Vermeidung von Manipulationen muss bei jedem Vorgang an der Kasse, bei dem Wechselungen erfolgen, eine Kontrolle der Identität der Besucherin oder des Besuchers anhand von offiziellen Legitimationspapieren erfolgen. Die Vorlage allein der Eintrittskarte ist nicht ausreichend.

(6) Das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten in den Spiel- und Automatensälen und allen sonstigen Flächen und Räumlichkeiten, die sich hinter der Einlasskontrolle befinden, sind nicht gestattet.

(7) Bedienstete der Spielbank und Bedienstete der Wirtschaftsbetriebe der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers in den jeweiligen Spielbanken dürfen Besucherinnen oder Besuchern der Spielbank zum Zweck der Teilnahme an Glücksspielen keinen Kredit gewähren oder durch Beauftragte gewähren lassen. Gleiches gilt für die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber und deren oder dessen vertretungsbefugte Personen. Eine unentgeltliche Spielteilnahme ist, mit Ausnahme an Sonderveranstaltungen, verboten. Sonderveranstaltungen bedürfen eines rechtzeitig zuvor gestellten schriftlichen Antrags und einer Genehmigung durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium. Sie sind der Finanzaufsicht rechtzeitig, mindestens jedoch vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn, schriftlich mitzuteilen. Jetons, Spielmarken und andere, zur Teilnahme an Glücksspielen ausgegebene Guthabenkarten, dürfen nur auf den ausgewiesenen Gegenwert ausgegeben werden. Das kostenlose oder verbilligte Wechseln von Bargeld in Jetons, Spielmarken oder Guthabenkarten ist verboten. Rabatt- und Boni- Aktionen bedürfen der Genehmigung. Die Spielbanken sind nicht berechtigt, Auszahlungen aufgrund des Lastschriftverfahrens oder sonstiger Formen der Kreditierung zu leisten.

(8) Die Spielbanken bleiben geschlossen am Karfreitag bis einschließlich 6 Uhr des Folgetags, am Volkstrauertag, an Allerheiligen und am Totensonntag jeweils von 5 bis 24 Uhr, am 24. Dezember von 4 bis 24 Uhr und am 25. Dezember ganztägig. Darüber hinaus legt die Spielbankleitung die Öffnungszeiten fest. Diese sind an den Zielen des § 1 auszurichten und beziehen sich auf das Klassische Spiel und das Automatenspiel, wobei gestaffelte Öffnungszeiten zwischen Klassischem Spiel und Automatenspiel grundsätzlich zulässig sind, soweit und solange die Verpflichtung nach § 2 Absatz 3 eingehalten wird. Die Öffnungszeiten sind an den Eingängen bekannt zu geben. Änderungen der Öffnungszeiten sind der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen und der Finanzaufsicht rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Monate vorher, schriftlich mitzuteilen. Für tageweise Änderungen ist eine schriftliche Mitteilung einen Monat vorher ausreichend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 3. Juni 2020 (GV. NRW. S. 363); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 3

§ 11 und § 15 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 4

§ 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 5

§ 34 Absatz 4 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 6

§ 2 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 7

§ 4: Absatz 1 und 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 und 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 8

§ 7: Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 9

§ 9 Absatz 8 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 10

§ 13: Absatz 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 11

§ 14: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 12

§ 19: Absatz 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 13

§ 21 Absatz 5 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.